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AGB

MMT Metall & Montage Technik e.K.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1.

Für sämtliche Verträge gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB der Firma MMT - Metall & Montage Technik e.K. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers (AG) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AGB sollen auch dann gelten, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden AGB des AG die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2.

Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer (AN) zustande. Bis zur Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Erfolgt eine telefonische Bestellung, so sind die bei Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Fenstern und Türen angegeben Maße gemäß der schriftlichen oder telefonischen Auftragsbestätigung Vertragsinhalt. Bei telefonischer Bestellung gehen Irrtümer, Übermittlungsfehler, etc. zu Lasten des AG.

1.3.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG, sofern er aufgrund vorheriger Geschäfte durch Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Rechnung die Möglichkeit hatte, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Kommt der Vertrag zwischen AG und AN durch die Ausführung des Auftrages und Lieferung bzw. Lieferung und Einbau zustande, so werden diese AGB durch widerspruchslose Hinnahme des Lieferscheines durch den AG oder dessen Vertreter Vertragsbestandteil.

2. Verzug

2.1.

Die Firma MMT - Metall & Montage Technik e.K. bemüht sich, Lieferfristen und Termine einzuhalten. Diese sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Sind Lieferzeiten nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnen diese erst nach Erteilung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrags nötigen Unterlagen.

2.2.

Ist eine Lieferzeit bestimmt, so kommt der AN erst durch eine schriftliche Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung in Verzug.

2.3.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämp-fen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des AN liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Firma MMT - Metall & Montage Technik e.K. nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von dem AN werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem AG baldmöglichst mitgeteilt.

3. Lieferung

3.1.

Kann die hergestellte Ware nicht zu einem vereinbarten Termin abgenommen werden infolge Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, ist der AG unter Fristsetzung zur Abnahme der Ware aufzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf geht die Gefahr auf den AG über. Dies gilt auch bei Verweigerung einer Sicherheitsleistung gemäß Punkt 4.4. der Vereinbarung durch den AG. Der AN haftet von diesem Zeitpunkt an nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

3.2.

Die Lieferung erfolgt ab Werk (Holschuld). Ist eine Versendung vereinbart, so geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer die Gefahr auf den AG über. Evtl. Ansprüche des AN gegenüber dem Transportführer, Versicherungen etc., werden erst mit Zahlung der Rechnungssummen an den AG abgetreten.

3.3.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

4. Zahlung und Sicherheit

4.1.

Angegebene Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung ist sofort bei Leistung fällig. Ist Lieferung gegen weitere Rechnung vereinbart, ist diese binnen sieben Tagen nach Lieferung bzw. Ausführung der Leistung ohne jeden Abzug zu zahlen. Wir behalten uns das Recht vor, ab einem Auftragswert von 3000 € netto eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % bei Auftragsvergabe und 40 % vor Lieferung, Rest nach Lieferung/Montage zu verlangen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.2.

Zahlungen mit Wechsel oder Scheck sind nur zulässig, wenn dies vorher besonders vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshal-ber und nicht an Erfüllung statt angenommen. Hiermit verbundene Kosten sind vom AG zu zahlen.

4.3.

Bei Zahlungsverzug sind dem AN Mahnkosten und Zinsen zu ersetzen. Der Verzugszinssatz beträgt 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, dass der AG einen geringeren Schaden nachweist.

4.4.

Hat der AN ernsthafte und begründbare Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des AG, so ist der AN berechtigt, vor Herstellung von Fenstern und Türen angemessene Sicherheiten zu verlangen, eine Bonitätsprüfung zu tätigen oder bei Abholung ab Werk oder Anlieferung auf eine Baustelle Barzahlung vor Übergabe der Ware nach vorheriger Ankündigung zu verlangen. Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach oder kann er keine Sicherheiten stellen, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrage und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, ohne dass dem AG ein Schadensersatzanspruch zusteht.

4.5.

Eine Aufrechnung durch den AG ist nur zulässig, soweit es sich um ausdrücklich anerkannte, unstreitige oder um rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

5. Gewährleistung

5.1.

Der AN gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Mangelfreiheit der hergestellten und gelieferten Gegenstände.

5.2.

Sollten trotz Qualitätskontrollen Mängel auftreten, so gilt jedoch folgendes: Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Handelt es sich um einen Handelskauf, so gilt insbesondere die Untersuchungs- u. Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB.

5.3.

Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN zunächst das Recht nach seiner Wahl nachzubessern bzw. eine Ersatzlieferung durchzuführen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt sie fehl, so kann der AG nach seiner Wahl angemessene Minderung oder Wandlung verlangen. Die Wandlung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.

5.4.

Angaben über die Beschaffenheit einer Ware stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Soweit Zusicherungen erfolgen, muss dieses ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung und schriftlich erfolgen.

5.5.

Bei Haustüren ist das Verziehen von Mitte Schloss bis obere oder/ und untere Kante Tür kein Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel dar. Bei Kunststoffprofilen, besonders bei Kunststoffprofilen mit Dekorfolien, sind Farbabweichungen innerhalb der nach DIN zulässigen Toleranzgrenzen kein Mangel. Die Richtlinien zur visuellen Beurteilung von Oberflächen sind hier zu berücksichtigen.

5.6.

Gibt der Käufer keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

5.7.

Alle Bauelemente müssen jährlich geprüft werden, ansonsten verfallen jegliche Gewährleistung- oder Garantieansprüche.

6. Ausschluss von Schadensersatz

6.1.

Schadenersatzansprüche aus Delikt sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.

Der AN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmte bezeichnete Ware erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

7.2.

Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der AN zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.

7.3.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den AN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichem Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

7.4.

Der AG ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt dem AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem AN und dem AG vereinbarten Kaufpreis (einschl. MwSt) ab, die dem AG aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach der Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der AG nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der AN, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.5.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen vermischten Gegenständen. Der AG verwahrt das Miteigentum für den AN.

7.6.

Der AG darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich davon zu benachrichtigen und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des AN erforderlich sind. Ein Vollstreckungsbeamter bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum der der Firma MMT - Metall & Montage Technik e.K. hinzuweisen. 7.7. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des AG freizugeben, als der Wert der hier zu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

8. Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

8.1.

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist als Gerichtsstand der Sitz des AN vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus Wechsel- oder Scheckverbindlichkeiten. Erfüllungsort ist Sitz des AN.

8.2.

Sollten eine der aufgeführten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag mit seinen übrigen Bestimmungen wirksam.

9. Widerruf

9.1.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

9.2.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (MMT - Metall & Montage Technik e.K., Hartefelder Dorfstr. 61, 47608 Geldern, 02831 9739335, info@mmt.nrw) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

9.3.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

9.4.

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist bzw. wir die Ware zurück erhalten haben. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

9.5.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

9.6.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

9.7.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Maßgenaue, individuell gefertigte Produkte (alle Bauelemente) können nicht widerrufen und somit nicht zurück gegeben werden.

9.8.

Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so hat er kein Widerrufsrecht gem. § 312g Absatz 2 BGB. Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann).

Zahlungsmethoden:

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